Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das regelmäßige monatliche Einkommen nicht über 400 Euro liegt. Für Arbeitnehmer sind diese „Mini-Jobs“ steuer- und sozialabgabenfrei, Arbeitgeber tragen Pauschalbeiträge in Höhe von 30 Prozent alleine (13 Prozent Krankenversicherung, 15 Prozent Rentenversicherung, zwei Prozent Steuern).
Bei Mini-Jobs in Privathaushalten hat der Arbeitgeber nur Beiträge in Höhe von 12 Prozent zu zahlen (je fünf Prozent Kranken- und Rentenversicherung, zwei Prozent Steuern). Bei kurzfristigen Mini-Jobs, die in einem Kalenderjahr auf zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage befristet sind, entfallen auch die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung. Dafür trägt der Arbeitgeber hier in aller Regel die 25-prozentige Pauschalsteuer, aber nur, wenn die Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage und der Arbeitslohn 62 Euro durchschnittlich je Arbeitstag nicht übersteigt (§40a Abs. 1 Einkommensteuergesetz).




