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Lexikon

Beitragsbemessungsgrenze

In der gesamten Sozialversicherung sind die Beiträge nur bis zu einer gewissen Einkommenshöhe der Beitragsbemessungsgrenze zu berechnen. Alle Beträge des Verdienstes oberhalb dieser Grenze bleiben beitragsfrei, werden dafür aber auch nicht bei den Geldleistungen (zum Beispiel Rente, Arbeitslosengeld, Krankengeld) berücksichtigt. In den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung gelten folgende unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen im Jahr 2012:

In der Renten- und Arbeitslosenversicherung bleibt die Versicherungspflicht auch bestehen, wenn der Arbeitsverdienst die Beitragsbemessungsgrenze überschreitet.

In der Kranken- und Pflegeversicherung gibt es aber daneben noch die so genannte Jahresarbeitsentgeltgrenze, die etwas höher ist als die Beitragsbemessungsgrenze. Wer in einem Kalenderjahr diese Grenze (2012: einheitlich in Ost und West jährlich 50.850,00 Euro, monatlich 4.237,00 Euro) überschritten hat, scheidet aus der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung aus, sofern sein Verdienst auch im Folgejahr diese Grenze überschreiten wird. Er kann sich dann entweder freiwillig weiter versichern oder in eine private Kranken- und Pflegeversicherung wechseln.

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