Unter den Sozialbeiträgen versteht man die Beiträge von Arbeitnehmern und Arbeitgebern zur gesetzlichen Sozialversicherung. Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen dabei jeweils die Hälfte des Beitrags zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. In der Krankenversicherung kommt für die Arbeitnehmer ein Zusatzbeitrag von 0,9 Prozent des Bruttoverdienstes hinzu, in der Pflegeversicherung zahlen Kinderlose über 23 Jahre einen Aufschlag von 0,25 Prozent ihres Verdienstes. Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung zahlt der Arbeitgeber allein.
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