Im Sommer 2009 sah sich die damalige Bundesregierung veranlasst, eine so genannte „Rentengarantie“ einzuführen. Damit sollte künftig sichergestellt werden, dass bei sinkenden Löhnen und Gehältern wegen der an die Lohnentwicklung gekoppelten Rentenanpassungsformel keine entsprechenden Rentenminderungen eintreten. Dies wurde mit dem „Gesetz zur Änderung des IV. Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze“ vom 15. Juli 2009, verkündet im Bundesgesetzblatt I am 21. Juli 2009, gesetzlich festgelegt.
Es gab ja bisher schon eine ähnliche Schutzklausel. Danach sollte keine Rentenminderung eintreten, wenn sie allein aufgrund der Erhöhung des Rentenbeitragssatzes und des Nachhaltigkeitsfaktors erforderlich wäre. Diese Schutzklausel erfasste aber nicht den Fall einer Minderung der Bruttoentgelte, was aber bis 2009 auch noch nicht aktuell war. Im Jahr 2010 verhinderte aber die Rentengarantie erstmals eine Rentenminderung, die aufgrund des Rückgangs der Bruttolöhne und -gehälter im Jahr 2009 gegenüber 2008 erforderlich gewesen wäre.




