Seit 1992 können Versicherte, wenn sie mit zunehmendem Alter weniger arbeiten wollen, durch Bezug einer Teilrente schrittweise in den Ruhestand gehen. Die Teilrente beträgt dann, je nach Wunsch, ein Drittel, die Hälfte oder zwei Drittel der vollen Altersrente. Die Hinzuverdienstgrenzen werden individuell auf der Basis der Verdienste der letzten drei Kalenderjahre vor Rentenbeginn ermittelt. Anspruch auf eine Teilrente hat jemand, der die Voraussetzungen für die (gegebenenfalls auch vorgezogene) Altersrente erfüllt.
Auch Erwerbsgeminderte können eine Teilrente in Höhe von einem Viertel, der Hälfte oder von drei Vierteln der Vollrente beziehen, wenn sie nebenher noch arbeiten. Teilweise Erwerbsgeminderte haben nur die Wahl zwischen ihrer vollen oder der halben Rente.




