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Lexikon

Versicherungsfreiheit

Grundprinzip der gesetzlichen Sozialversicherung ist die Versicherungspflicht weiter Personenkreise, insbesondere bei den Arbeitnehmern. Aber: Keine Regel ohne Ausnahme. So sind in fast allen Sozialversicherungszweigen folgende Personen versicherungsfrei, obwohl sie eigentlich zum Kreis der durch die Rentenversicherung abgesicherten Personen gehören:

  • Beamte, Richter, Soldaten und Personen in beamtenähnlichen Beschäftigungsverhältnissen,

  • Altersrentner, die eine Vollrente beziehen,

  • Beamtenpensionäre nach Erreichen einer Altersgrenze,

  • Bezieher von Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach Erreichen einer Altersgrenze (zum Beispiel Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Steuerberater),

  • Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn sie eine Anwartschaft auf eine beamtenähnliche Versorgung haben,

  • Praktikanten in einem während des Studiums ausgeübten Praktikum, das in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist,

  • geringfügig Beschäftigte (400 Euro-Jobber), sofern sie nicht den vom Arbeitgeber getragenen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung auf den vollen Beitrag aufstocken.

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