Grundprinzip der gesetzlichen Sozialversicherung ist die Versicherungspflicht weiter Personenkreise, insbesondere bei den Arbeitnehmern. Aber: Keine Regel ohne Ausnahme. So sind in fast allen Sozialversicherungszweigen folgende Personen versicherungsfrei, obwohl sie eigentlich zum Kreis der durch die Rentenversicherung abgesicherten Personen gehören:
- Beamte, Richter, Soldaten und Personen in beamtenähnlichen Beschäftigungsverhältnissen,
- Altersrentner, die eine Vollrente beziehen,
- Beamtenpensionäre nach Erreichen einer Altersgrenze,
- Bezieher von Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach Erreichen einer Altersgrenze (zum Beispiel Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Steuerberater),
- Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn sie eine Anwartschaft auf eine beamtenähnliche Versorgung haben,
- Praktikanten in einem während des Studiums ausgeübten Praktikum, das in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist,
- geringfügig Beschäftigte (400 Euro-Jobber), sofern sie nicht den vom Arbeitgeber getragenen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung auf den vollen Beitrag aufstocken.




