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Lexikon

Verbraucherschutz

Wichtige Verbraucherschutzregeln sind seit dem 1. Januar 2002 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Paragrafen zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305 und folgende BGB) schützen vor unfairen oder überraschenden Klauseln im „Kleingedruckten“ der Versicherungsverträge. Grundregel ist hier: Auf das Kleingedruckte kann sich die Versicherung nur dann berufen, wenn die Klauseln bereits bei der Vertragsunterzeichnung vorlagen und zur Kenntnis genommen wurden. Aber auch dann sind einige Klauseln unwirksam, wenn sie gegen „Treu und Glauben“ verstoßen oder den Kunden zu sehr benachteiligen. Statt der unwirksamen Klauseln gelten dann die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die für den Kunden oft günstiger sind. Ist der Vertreter der Versicherung ohne Einladung zum Kunden nach Hause gekommen (so genannte Haustürgeschäfte), so können die bei dem Vertreterbesuch abgeschlossenen Verträge gemäß § 312 BGB innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen aufgelöst werden. Bei Versicherungsverträgen gilt das Widerrufsrecht des Versicherungsvertragsgesetzes. Auch dies sieht ein Widerrufsrecht innerhalb von 14 Tagen vor. Die Rechte von Internetkunden regelt der § 312b ff. BGB. Bei im Internet abgeschlossenen Verträgen muss der Unternehmer den Kunden über die technischen Schritte der Bestellung informieren. Auch muss dem Verbraucher die Möglichkeit gegeben werden, die allgemeinen Geschäftsbedingungen abzurufen und zu speichern. Auch hier kann der Kunde innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen den Vertrag widerrufen. Finanzdienstleistungen und damit auch Versicherungen konnten in der Vergangenheit nicht im Internet abgeschlossen werden. Sie waren nur mit einer Unterschrift rechtsgültig. Seit der Einführung des neuen Personalausweises im Jahr 2010 ist der Abschluss von Finanzdienstleistungen wie Versicherungen mit einer rechtsgültigen Unterschrift jedoch auch im Internet möglich.
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