Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung können nur beansprucht werden, wenn der Versicherte mindestens fünf Jahre versichert war. Dies kann auch mit Kindererziehungszeiten erreicht werden. Diese allgemeine Wartezeit ist Voraussetzung für den Anspruch auf die Regelaltersrente, die Rente wegen Erwerbsminderung und die Hinterbliebenenrente. Für die anderen Renten gelten je nach Rentenart längere Wartezeiten.
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