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Lexikon

Entgeltumwandlung

Seit Beginn des Jahres 2002 können Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass im Wege der Entgeltumwandlung ein Teil ihres Gehalts in eine betriebliche Altersversorgung eingezahlt wird – entweder in eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder in eine Direktversicherung. Das hat den Vorteil, dass diese umgewandelten Entgeltteile bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (das sind 2012 monatlich 224 Euro im Westen, 192 Euro im Osten) nicht der Sozialversicherungspflicht und auch nicht der Lohnsteuerpflicht unterliegen. Die umgewandelten beitragsfreien Entgeltteile werden später bei der gesetzlichen Rente jedoch nicht berücksichtigt, da dafür keine Rentenbeiträge gezahlt wurden. Darüber hinaus können noch weitere 1.800 Euro jährlich lohnsteuerfrei in eine solche Altersvorsorge umgewandelt werden. Allerdings können hier keine weiteren Sozialbeiträge gespart werden.

Besteht für die Branche oder das Unternehmen bereits eine Pensionskasse oder ein Pensionsfonds, darf der Arbeitgeber den Anspruch auf diese Formen beschränken. In anderen Fällen kann der Arbeitnehmer den Abschluss einer Direktversicherung verlangen.

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