Das System der deutschen Sozialversicherung beruht in erster Linie auf dem Prinzip der Pflichtmitgliedschaft (siehe Sozialversicherung). Dennoch gibt es hiervon in allen Zweigen Ausnahmen:
Rentenversicherung: Wer nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist, hat grundsätzlich das Recht, freiwillige Beiträge einzuzahlen. Das gilt vor allem für Freiberufler, Selbstständige und Nicht-Berufstätige. Für Beamte, Richter und Soldaten gelten einige Einschränkungen. Ausländer mit Wohnsitz im Ausland können sich ebenfalls nur unter bestimmten Bedingungen in der deutschen Rentenversicherung freiwillig versichern. Für Bürger der EU-Staaten gelten dabei besondere Vorschriften.
Krankenversicherung: Nach dem Ausscheiden aus der gesetzlichen Krankenversicherung, zum Beispiel wegen Überschreitens der Jahresentgeltgrenze, kann man sich unter gewissen Voraussetzungen freiwillig weiter versichern.
Pflegeversicherung: Wer aus der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausscheidet, kann sich unter bestimmten Voraussetzungen auch in der Pflegeversicherung freiwillig versichern.
Arbeitslosenversicherung: Selbst in der eigentlich nur Arbeitnehmern vorbehaltenen Arbeitslosenversicherung kann man sich freiwillig versichern, zum Beispiel als nicht erwerbsmäßige Pflegeperson, aber auch Selbstständige, wenn sie zuvor innerhalb einer bestimmten Frist arbeitslosenversichert waren.




