Mit dem Altersvermögensgesetz wurde im Jahr 2001 ab 2002 eine staatliche Förderung für die betriebliche und private Altersvorsorge (Riester-Rente) eingeführt. Die Förderung der Vorsorgeprodukte ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, welche die verschiedenen Anbieter erfüllen müssen. Eine Zertifizierungsstelle bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) prüft, ob alle Kriterien erfüllt sind. Die für den Kunden wichtigsten Kriterien sind, dass im Alter eine lebenslange Rente garantiert wird und er kein eingezahltes Kapital verlieren kann, das heißt am Beginn der Auszahlungsphase zumindest die eingezahlten Beiträge für die Auszahlung zur Verfügung stehen (Kapitalerhalt). Nicht zertifizierte Vorsorgeprodukte sind nicht förderungswürdig.
Daneben müssen die Anbieter jährlich schriftlich über die Verwendung der eingezahlten Beiträge, das bisher gebildete Kapital, die Abschluss- und Verwaltungskosten und die erwirtschafteten Erträge informieren. Zudem muss informiert werden, inwieweit ethische, soziale und ökologische Belange bei der Kapitalanlage berücksichtigt wurden.
Das in dem Vertrag gebildete Kapital kann jederzeit auch auf einen anderen Altersvorsorgevertrag übertragen werden. Eine Beleihung, Verpfändung oder Abtretung des Vertrages ist jedoch ausgeschlossen. Der Kunde hat Anspruch, den Vertrag, etwa in Zeiten der Arbeitslosigkeit, ruhen zu lassen.
Welche Form der Altersvorsorge der Einzelne betreibt, bleibt ihm überlassen. Er hat die Wahl zwischen unterschiedlichen Anlageformen, zum Beispiel Rentenversicherungen oder Fonds- oder Banksparplänen. Neuerdings können auch selbst genutzte Immobilien gefördert werden.




