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Lexikon


Pflichtversicherung

Die deutsche Sozialversicherung (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) beruht auf der Pflichtmitgliedschaft weiterer Personenkreise in der Bevölkerung, um diesen einen weit reichenden Schutz gegen die Wechselfälle des Lebens zu bieten, hier insbesondere im Alter, bei Erwerbsminderung, bei Tod des Ernährers, bei Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.

Angehörige „verkammerter Berufe“ (Berufe, die sich in „Kammern“ organisiert haben), das sind zum Beispiel Ärzte, Rechtsanwälte, Apotheker, Architekten, um nur einige zu nennen, sind von Gesetz wegen Mitglieder in berufsständischen Versorgungswerken. Um hier Doppelsicherungen zu vermeiden, können sie sich von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

Aber auch in manchem privaten Sektor gibt es Pflichtversicherungen. So kennt jeder beispielsweise die KfZ-Haftpflichtversicherung. Wer schon einmal einen Unfall hatte, wird es begrüßt haben, dass er gewiss sein konnte, dass auch sein Unfallgegner dank der Haftpflichtversicherung ausreichend versichert sein muss. Aber auch für Flugzeuge, Atomkraftwerke, Kernbrennstoffe müssen Haftpflichtversicherungen abgeschlossen werden. Auch Angehörige bestimmter Berufsgruppen wie zum Beispiel Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Notare, Schausteller, Jäger sind zum Abschluss von Haftpflichtversicherungen verpflichtet.