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Lexikon
Kindererziehungszeiten
Wer Kinder erzieht, ist in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragsfrei pflichtversichert. Die Beiträge hierfür zahlt der Bund. Anerkannt werden bis zu drei Jahre Erziehungszeit bei Kindern, die seit dem 1. Januar 1992 geboren sind, oder bis zu einem Jahr bei früher geborenen Kindern. Ein Jahr Erziehungszeit wird mit dem Durchschnittsverdienst aller Versicherten in diesem Jahr bewertet (ein Entgeltpunkt). Eine Rente kann aber nur beansprucht werden, wenn die Erziehungsperson die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat. Diese Wartezeit ist somit schon bei der Erziehung von zwei (nach 1991 geborenen) Kindern erfüllt. Diese allgemeine Wartezeit kann auch durch freiwillige Beiträge abgedeckt werden.
Darüber hinaus gibt es eine besondere Förderung für Frauen und Männer, die ihre Berufstätigkeit unterbrechen oder Teilzeit arbeiten: Wer wegen Kindererziehung unterdurchschnittlich verdient, dessen Verdienst wird vom vierten (nach dem Auslaufen der rentenrechtlichen Kindererziehungszeit) bis zum zehnten Lebensjahr des Kindes für die Rente höher bewertet. Wer zwei oder mehr Kinder gleichzeitig erzieht, kann oft auch keine Teilzeitbeschäftigung aufnehmen. Solange mindestens zwei der Kinder unter zehn Jahre alt sind, werden daher zusätzliche Entgeltpunkte auf dem Rentenkonto gutgeschrieben (siehe Rentenformel), ohne dass eine Beschäftigung ausgeübt werden muss. Außerdem werden Eltern bei der staatlichen Förderung für die zusätzliche Eigenvorsorge (der so genannten Riester-Rente) besonders gefördert: Pro Kind gibt es eine Zulage von 185 Euro, für ab 2008 geborene Kinder sogar bis zur Höhe von 300 Euro.




