Tradition der betrieblichen Altersversorgung - Safety 1st - Das Schulportal für Soziale Sicherung und private Vorsorge

Betriebliche Altersversorgung

Im Interesse der Arbeitnehmer

Junge Frau Wer Geld in die betriebliche Altersversorgung investiert, setzt auch auf Sicherheit: Eine Reihe von Schutzvorschriften und Einschränkungen garantiert, dass die Rente sicher ist. Seit dem Jahr 1974 schützt das „Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung“ die Arbeitnehmeranwartschaften auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.

Die betriebliche Altersversorgung dient sowohl den Interessen des Arbeitnehmers als auch des Arbeitgebers, da sie einerseits die Versorgungslage des Arbeitnehmers im Alter verbessert und andererseits dazu beiträgt, qualifizierte Fachkräfte für den Betrieb zu gewinnen und eventuell längerfristig zu binden. Dies entspricht auch dem Anliegen der beiden Tarifpartner und des Staates, der die weitere Ausbreitung der betrieblichen Altersversorgung unterstützt. Die im „Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung“ zusammengefassten Vorschriften regeln im Wesentlichen:

Unverfallbarkeit

Der Arbeitnehmer verliert sein Recht auf Versorgung auch dann nicht, wenn er vorzeitig aus dem Betrieb ausscheidet. Voraussetzung ist, dass er mindestens 25 Jahre alt ist und die Zusage mindestens fünf Jahre bestanden hat (hierzu gibt es Übergangsregelungen für Zusagen, die vor dem 1. Januar 2009 gemacht wurden). Die Versorgungsleistung wird jedoch entsprechend gekürzt. Beiträge durch Entgeltumwandlung und staatliche Zulagen können nicht verfallen.

Die eingezahlten Beiträge sowie die staatlichen Zulagen bleiben auch beim Arbeitsplatzwechsel erhalten, entweder als Anspruch (die so genannte Anwartschaft) auf die betriebliche Altersversorgung oder sie können durch eine Kapitalabfindung zurückgeholt werden.

Mitnahmeregelung

Nach dem Alterseinkünftegesetz kann der Arbeitnehmer seine betriebliche Altersversorgung auch bei einem Jobwechsel „mitnehmen“. Das für ihn gebildete Kapital kann er weitgehend problemlos in die Versorgungseinrichtung des neuen Arbeitgebers übertragen.

Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer dieses Recht innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Anspruch nimmt, dass die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist und dass das gebildete Kapital einen Höchstbetrag nicht übersteigt. Das Recht auf Mitnahme gilt aus Vertrauensschutzgründen und aus Gründen der praktischen Durchführbarkeit nur für Neuzusagen ab 2005.

Flexible Altersgrenze

Der Arbeitnehmer darf die betriebliche Altersversorgung vorzeitig verlangen, wenn er das Altersruhegeld der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nimmt, bevor er das 65. Lebensjahr vollendet hat.

Anpassung

Auflagen sorgen dafür, dass die Betriebsrenten an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst werden, also in regelmäßigen Abständen steigen. Diese Anpassungspflicht kann jedoch entfallen, wenn der Arbeitgeber entweder freiwillig die laufenden Leistungen um wenigstens ein Prozent erhöht, oder die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung oder Pensionskasse durchgeführt wird und die Überschussanteile von Beginn an zur Erhöhung der garantierten Leistungen verwendet werden.

Insolvenzsicherung

Wenn ein Arbeitgeber seine Versorgungszusage wegen Insolvenz nicht einlösen kann (also „pleite“ ist), dann sorgt der Pensionssicherungsverein (PSVaG) dafür, dass die Versorgungsleistung regelmäßig gezahlt wird. Das gilt für Direktzusagen, Unterstützungskassen und Pensionsfonds.

Der Pensionssicherungsverein ist eine Selbsthilfeeinrichtung der Arbeitgeber mit Beteiligung der Lebensversicherungen. Aufgabe des Pensionssicherungsvereins ist es, Mitarbeitern und Rentner von Unternehmen, die Insolvenz anmelden mussten, die gesetzlich unverfallbaren Antwartschaften und die laufenden Renten zu sichern.

Staatliche Aufsicht

Die staatliche Aufsicht über die privaten Versicherungen gibt es seit dem Jahr 1901. Damals wollte Kaiser Wilhelm II. „die Gefahr der Schädigung des Volkswohls, die von einem Missbrauch des Versicherungswesens droht“, in den Griff bekommen. Heute wacht die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) darüber, dass die Versicherungen die Kunden vor Vertragsabschluss ausreichend informieren und im Versicherungsfall auch zahlungsfähig sind.

Bei der betrieblichen Altersversorgung kontrolliert sie Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds. Die neuen Pensionsfonds sind aufgrund ihres höheren Risikos sowohl durch die staatliche Aufsicht als auch durch den Pensionssicherungsverein geschützt.

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