Mit dem ersten Gehalt kommt auch die erste Lohnabrechnung. Darauf steht, was vom Bruttogehalt für die gesetzliche Sozialversicherung abgezogen wird. Mit diesem Geld werden staatliche Sozialleistungen finanziert. Eine beispielhafte Lohnabrechnung von Auszubildenden als Automobilkaufleute im 1. Ausbildungsjahr in den alten Bundesländern zeigt das Schaubild in der linken Spalte.
Pflicht und Kür
Arbeitnehmer, aber auch schon Auszubildende haben Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung zu leisten. Eine Ausnahme besteht lediglich in der Kranken- und Pflegeversicherung: Wer mit seinem Gehalt in einem Kalenderjahr über der Pflichtversicherungsgrenze liegt, ist vom nächsten Jahr an versicherungsfrei und kann sich entweder freiwillig weiterversichern oder eine private Kranken- und Pflegeversicherung abschließen, sofern er auch in diesem Jahr mit seinem Verdienst über der Versicherungspflichtgrenze bleibt.
Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen sich die Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Lediglich zur Krankenversicherung muss der Arbeitnehmer zusätzlich noch 0,9 Prozent seines Verdienstes als Zusatzbeitrag aufbringen. Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung zahlt der Arbeitgeber allein. Die gesetzliche Sozialversicherung bietet einen Mindestschutz gegen wichtige existenzielle Risiken. Doch das System hat große Herausforderungen zu meistern, und Rundumschutz kann es nicht leisten.
Die eigene Zukunft zu sichern bedeutet deshalb in steigendem Maße, auch selbst die Initiative zu ergreifen, also zu überlegen, welche Risiken man tragen möchte und welche nicht, und dann aus eigener Tasche vorzusorgen. Das ist die Kür.
Um die Ursprünge der sozialen Sicherung geht es auf der nächsten Seite.

